Mitwirkungsrechte des Betriebsrats
Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates sind im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Zur Erfüllung unserer Aufgaben stehen uns eine Reihe von Mitwirkungsrechten zur Verfügung. Wir weisen hier speziell auf eine Reihe von Paragraphen im Arbeitsverfassungsgesetz hin (§§ 98 - 111 ArbVG).
Personelles Informationsrecht § 98
Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern § 99
Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall § 100
Mitwirkung bei Versetzungen § 101
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen § 102
Mitwirkung bei Beförderungen § 104
Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen § 104a
Anfechtung von Kündigungen § 105
Anfechtung von Entlassungen § 106
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte § 108
Mitwirkung bei Betriebsänderungen § 109
Einspruch gegen die Wirtschaftsführung § 111